Satzung

 

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Zu den Projekten

in der Fassung vom 12.01.2023

Satzung „Green Worldness“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Finanzielle Mittel, Mitgliedsbeiträge und Stimmrechte
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Arbeitsausschüsse
§ 10 Kassenprüfung
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Auflösung und Aufhebung des Vereins
§ 13 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Green Worldness“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein „Green Light“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegü nstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein soll die Belange des Natur- und Umweltschutzes und der entsprechenden LandschaftspVlege fördern und hat den Zweck, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen, die Landschaft mit folgenden Zielen nachhaltig zu entwickeln.

a) Durch Aktivitäten und Projekte, die dem Erhalten, Schaffen und Verbessern der Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und PVlanzenwelt in den Kulturlandschaften Brandenburgs dienen. Insbesondere sollen dabei Projekte initiiert und gefördert werden, die in den Schutzgebietskulissen des Landes vorbildlich Landnutzung, Naturschutz und Umweltschutz zu einer Einheit zusammenführen und damit zu einer Bewahrung des natürlichen Erbes beitragen.

b) Durch Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz für bedrohte Arten  der heimischen Flora und Fauna, einschließlich dem Einwirken auf die Umstände, die zur Bedrohung einzelner Arten führen. Insbesondere sollen dabei Projekte initiiert und gefördert werden, die die Landnutzer in die Lage versetzen, den Schutz bedrohter Arten in die Maßnahmen der Landnutzung zu integrieren und damit deren Lebensraumbedürfnisse fördernd zu berücksichtigen.

c)  Durch Veranstaltungen und Projekte die zu einem besseren Verständnis der Allgemeinheit für die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Umwelt, des Naturschutzes und der LandschaftspVlege des ländlichen Raumes, seiner Akteure (vor allem Land- und Forstwirte, Fischer, Jäger, Angler, Imker, Gärtner u.a.), seiner natürlichen Lebenszyklen und seiner speziVischen Gesetzmäßigkeiten führen. Insbesondere werden wir von Green Worldness dabei auch Veranstaltungen und Workshops initiieren, deren Charakter in der Vernetzung derjenigen Akteure liegt, deren Tätigkeit direkt oder indirekt Auswirkungen auf den Schutz von Tier- und Pflanzenarten hat oder haben kann. Green Worldness strebt diesbezüglich auch den Austausch mit anderen Organisationen an, deren Aktivitäten ebenfalls auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes liegen.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Kostenerstattungen, die bei Ausübung von Tätigkeiten zur Erfüllung der

satzungsgemäßen Zwecke erfolgen, dü rfen angemessen geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü tung begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person und jede juristische Person sowie sonstige Vereinigungen können Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Beitritt muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Uf ber ihn entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuches, die mit Gründen zu versehen ist, ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides der schriftliche Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Streichung von der Mitgliederliste,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds und

e)bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenü ber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kü ndigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen wer- den, wenn es seiner Beitragspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt und seinen Mitgliedsbei- trag länger als ein Jahr schuldig bleibt.

4. Mitglieder, die dem Vereinszweck schaden, können vom Vorstand durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss ü ber den Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem begrü ndet mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschlussbeschluss. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimm- recht. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft ordentliche Rechtsweg kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 5 Finanzielle Mittel, Mitgliedsbeiträge und Stimmrechte

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel sollen durch Beiträge der Mitglieder, öffentliche Mittel, insbesondere durch Nutzung von Förderprogrammen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie durch Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Stiftungen und Spenden aufgebracht werden.
  2. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und Umlagen erhoben. Der volle Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes im Geschäftsjahr innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung ü ber die Vereinsaufnahme, und in den Folgejahren jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres fällig. Umlagen sind innerhalb von einem Monat nach Aufforderung fällig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag auf der Grundlage der Beitragsordnung erhoben. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fü r das jeweilige Geschäftsjahr in einer Beitragsordnung festgesetzt. Umlagen und Aufnahmebeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Aufnahmebeiträge können in die Beitragsordnung aufgenommen werden.
  4. Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmebeiträge können fü r die unterschiedlichen Personengruppen, natü rliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
  5. Die Mitglieder sind aufgerufen, die Vereinsziele ü ber die Mitgliedsbeiträge hinaus auch durch eine aktive Mitarbeit im Verein, insbesondere durch Beratungsleistungen sowie Arbeits- und Hilfeleistungen, zu unterstü tzen.
  6. Jede beitragspVlichtige natü rliche oder juristische Person hat Stimmrecht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet. Sie ist insbesondere fü r folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. a)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes fü r das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung; Entlastung des Vorstandes
    2. b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, des Aufnahmebeitrages und der Umlagen
    3. c) die nach dieser Satzung durchzufü hrenden Besetzungen von Vereinsorganen und Wahlen einschließlich der Benennungen der persönlichen Vertreter der Vorstandsmitglieder
    4. d) Beschlussfassung ü ber die Geschäftsordnungen fü r die Gremien des Vereins
    5. e) Festlegung der kurz-, mittel- und langfristigen Handlungsprogramme
    6. f) Satzungsänderungen und Afnderungen des Vereinszwecks
    7. ̈

8.  h) die sich aus dieser Satzung ergebenden weiteren Aufgaben

  1. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen, und zwar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rü cksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlü sse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgefü hrt werden, wenn Mitglieder mit einem Drittel der anwesenden Stimmenanteile dies beantragen. Zur Afnderung der Satzung, mit Ausnahme der Entscheidung ber den Sitz des Vereins, sowie zur Afnderung des Vereins- zwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmenanteile erforderlich. Die Entscheidung ber den Sitz des Vereins ist mit einfacher Stimmenmehrheit möglich, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegen stehen.
  4. Die/Der Vorsitzende kann in Verbindung mit mind. einem Vorstandsmitglied jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Versammlung muss ein- berufen werden, wenn Mitglieder mit mindestens 30 Prozent der Stimmenanteile dies beantragen. Fü r die Einberufung gilt Ziffer 2 entsprechend.
  5. Ufber den Ablauf und die Beschlü sse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ge- fü hrt, das von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und der

Protokollfü hrerin/dem Protokollfü hrer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einer/ einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie zwei Beisitzerinnen/Beisitzer, der Schriftführerin/Schriftführer und der zwei Kassenwartinnen/Kassenwarte.
  2. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/r bilden den Geschäftsfü hrenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt.
  3. Die/Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie/ Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl und dem Amtsantritt des Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die ü brigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Bei der erstmaligen Wahl des Vorstands nach der Vereinsgrü ndung wird der Vorstand auf drei Jahre gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet die/der Vorsitzende während ihrer/seiner Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung alsbald eine Nachfolgerin/einen Nachfolger fü r die restliche Amtszeit zu wählen. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, soll der Vorstand fü r die restliche Amtszeit der/des Ausscheidenden ein Ersatzmitglied berufen.
  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/vom Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stell- vertreten, ihrer/seiner Stellvertreterin einberufen und von ihr/ihm geleitet. Das Sitzungsprotokoll ist von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und von der Protokollfü hrerin/vom Protokollfü hrer zu unterzeichnen. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlü sse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. In persönlichen Angelegenheiten besteht fü r das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht. Beschlü sse können in dringenden Fällen auf schriftlichem Wege per UmlauVbeschluss eingeholt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung mitwirken.

  1. Der/Dem Vorsitzenden obliegt im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlü sse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist fü r die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen,
    2. b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. c) Ausfü hrung der Beschlü sse der Mitgliederversammlung, insbesondere auch die Aus- fü hrung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes mit Abwicklung der Vinanziellen Angelegenheiten,
    4. d) Aufstellung eines Haushaltsplanes fü r jedes Geschäftsjahr, Buchfü hrung und Erstellung eines Jahresberichtes,
    5. e) Abschluss und Kü ndigung von Verträgen, insbesondere auch von Arbeits-, Kauf- und Pachtverträgen und
    6. f) Beschlussfassung ü ber Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Arbeitsausschü sse

Der Vorstand kann fü r bestimmte Aufgaben oder Bereiche Arbeitsausschü sse einsetzen. Diese haben, wenn nichts anderes bestimmt wird, das Recht, sich durch weitere fachkundige Personen zu ergänzen, die dem Verein nicht als Mitglied angehören mü ssen. Die Tätigkeit von Arbeitsausschü ssen endet mit der Erfü llung ihrer Aufgabe.

§ 10 Kassenprü fung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprü fer/innen fü r die Dauer von jeweils zwei Jahren. Bei der erstmaligen Wahl nach der Vereinsgrü ndung soll eine/r der Kassenprü ferin/ Kassenprü fer nur fü r ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl darf unmittelbar im Anschluss an eine Amtszeit erfolgen.

§ 11 Geschäftsfü hrung

Die laufenden Geschäfte werden durch die Geschäftsfü hrung erledigt. Zu den laufenden Ge-

schäften gehören alle Aufgaben, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Organe fallen oder von diesen an sich gezogen worden sind. Im ü brigen regelt der Vorstand die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsfü hrung in geeigneter Form.

§ 12 AuVlösung und AuVhebung des Vereins

  1. Die AuVlösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die AuVlösung bedarf der Zustimmung von mindestens neun Zehnteln der Stimmenanteile der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt ist die/der Vorsitzende Liquidator.
  2. Bei AuVlösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegü nstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

̈      ̈     aft zur Förderung von Natur- und

mweltschutzmaßnahmen nach § 2 dieser Satzung.